Weitere Entscheidung unten: VerfG Brandenburg, 22.07.2016

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   VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15   

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VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15 (https://dejure.org/2016,14103)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2016 - VfGBbg 51/15 (https://dejure.org/2016,14103)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 51/15 (https://dejure.org/2016,14103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 Verf BB, Art 12 Abs 1 Verf BB, Art 21 Abs 2 Verf BB, Art 31 Abs 1 Verf BB, Art 3... 2 Abs 1 Verf BB, Art 49 Verf BB, Art 98 Abs 3 Verf BB, Art 113 Nr 2 Verf BB, Art 1 § 1 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 2 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 3 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 5 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 7 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 8 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 9 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 12 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 15 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 17 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 20 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 1 § 21 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 2 Nr 1 HSchulRegLausNStruktG BB, Art 4 Nr 1 HSchulRegLausNStruktG BB, § 2 Abs 2 HSchulG BB, § 5 HSchulG BB, § 42 Abs 2 HSchulG BB, § 61 Abs 1 HSchulG BB, § 65 HSchulG BB, § 66 HSchulG BB, § 67 HSchulG BB, § 71 HSchulG BB, § 74 HSchulG BB, § 3a LVerpflV BB
    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der Landesverfassung begründet bei Entscheidungen zu Hochschulfusionen keine besonderen prozeduralen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    GG, Art. 5 Abs. 3; LV, Art. 2 Abs. 1; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 21 Abs. 2; LV, Art. 31 Abs. 1; LV, Art. 32 Abs. 1; LV, Art. 49; LV, Art. 98 Abs. 3; Art. 113 Nr. 2; VerfGGBbg, § ... 39 Nr. 1; GNHL, Art. 1 § 1; GNHL, Art. 1 § 2; GNHL, Art. 1 § 3; GNHL, Art. 1 § 5; GNHL, Art. 1 § 7; GNHL, Art. 1 § 8; GNHL, Art. 1 § 9; GNHL, Art. 1 § 12; GNHL, Art. 1 § 15; GNHL, Art. 1 § 17; GNHL, Art. 1 § 20; GNHL, Art. 1 § 21; GNHL, Art. 2 Nr. 1, GNHL, Art. 4 Nr. 1; BbgHG, § 2 Abs. 2; BbgHG, § 5; BbgHG, § 42 Abs. 2; BbgHG, § 61 Abs. 1; BbgHG, § 65; BbgHG, § 66; BbgHG, § 67; BbgHG, § 71; BbgHG, § 74; LVVO, § 3a
    BTU; Hochschulfusion; Wissenschaftsfreiheit; Hochschulselbstverwaltung; Insitutionelle Garantie; Gesetzgebungsverfahren; Anhörungsrechte; Hochschulorganisation; Universitätspräsident; Vizepräsident; Grundordnung; Rechtsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Universität gegen ihre Fusionierung mit einer Fachhochschule

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1175
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    aaa) Indem die Landesverfassung in Art. 31 Abs. 1 LV bestimmt, dass Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind, gewährleistet sie das individuelle Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit, das auf den Schutz einer geistigen Tätigkeit gerichtet ist, die das Ziel verfolgt, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen und diese Erkenntnisse - seien es eigene oder fremde - wissenschaftlich fundiert zu vermitteln (vgl. BVerfGE 35, 79, 113).

    Damit ist zugleich eine objektive Dimension des Art. 31 Abs. 1 LV verknüpft, aus der sich die Verpflichtung des Staates ergibt, für funktionsfähige Einrichtungen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen, denn nur auf diese Weise kann der Staat seiner Verantwortung für die Gewährleistung freier Wissenschaft gerecht werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; 136, 338, 362).

    Aus der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362), folgt schließlich im Hinblick auf den besonderen Charakter der Wissenschaft als grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung die Garantie für die in der Wissenschaft Tätigen, am Wissenschaftsbetrieb teilhaben zu können (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 f; 136, 338, 363).

    Auf diese Weise sollen wissenschaftsinadäquate Entscheidungen vermieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 114 ff; 127, 87, 115; 130, 263, 299 f; 136, 338, 363).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79, 116; 127, 87, 116 f; 136, 338, 363) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen die Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern erstrecken sich auch auf die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und auf die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen (vgl. BVerfGE 35, 79, 123).

    Im Hinblick auf die aus Art. 31 Abs. 1 LV folgende objektiv-rechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zu schaffen (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; 93, 85, 95), erscheint die in Rede stehende vorübergehende Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts im Interesse der Handlungsfähigkeit der neuen Einrichtung und damit letztlich auch im Blick auf die grundrechtlich gebotene Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit ihrer Mitglieder als angemessen, wenn nicht sogar als geboten.

    In Anbetracht der erweiterten Mitwirkungsbefugnisse der Hochschule bei der Auswahl des Gründungspräsidenten hält es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ausgestaltungsermessens und bringt das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge nicht aus dem Gleichgewicht, wenn dem gerade in der Anfangsphase der neuen Einrichtung in besonderem Maße bestehenden Kontinuitätsinteresse (vgl. dazu LT-Ds. 5/6180, S. 40) und damit letztlich der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebes (vgl. dazu BVerfGE 35, 79, 124; 126, 1, 25) durch eine erschwerte Abwahlmöglichkeit des Leitungsorgans besonders Rechnung getragen wird.

    Die Verpflichtung des Staates, das größtmögliche Maß an Freiheit der wissenschaftlichen Tätigkeit zu verwirklichen, stößt auf die natürlichen Grenzen, die sich aus dem Zusammentreffen der Anliegen mehrerer Grundrechtsträger und aus der Rücksicht auf andere gewichtige Gemeinschaftsinteressen ergeben (vgl. BVerfGE 35, 79, 122).

    Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern erstrecken sich auch auf Entscheidungen im Prüfungs-, Habilitations-, Bewährungs- und Berufungsverfahren (vgl. BVerfGE 35, 79, 133f).

    Insbesondere muss der Gesetzgeber dabei den aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleiteten Grundsatz beachten, dass akademische Leistungen regelmäßig nur von solchen Personen bewertet werden dürfen, die mindestens dieselbe Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung festgestellt werden soll (vgl. BVerfGE 35, 79, 133).

    Insofern muss die von ihm zu treffende Regelung bei Habilitations-, Bewährungs- und Berufungsverfahren den ausschlaggebenden Einfluss derjenigen sicherstellen, die selbst über die entsprechende Qualifikation verfügen (vgl. BVerfGE 35, 79, 133 f).

    Die Vorschrift stellt nicht selbst hinreichend sicher, dass in diesem besonders eng mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit verknüpften Bereich (vgl. wiederum BVerfGE 35, 79, 133) der ausschlaggebende Einfluss derjenigen erhalten bleibt, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen und genügt insoweit nicht den vorbeschriebenen Anforderungen.

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f; 51, 369, 379; 55, 37, 68 f; 111, 333, 354).

    Da der Hochschullehrer in die Universität "eingebunden" ist und sich nicht zuletzt mit Rücksicht auf die weitere legitime Aufgabe der Universität als Ausbildungsstätte für bestimmte Berufe Einschränkungen gefallen lassen muss (vgl. BVerfGE 35, 79, 121, 128), obliegt es dem Gesetzgeber, diese Gemengelage zu einem insbesondere verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Grundsätzlich geht die Landesverfassung davon aus, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist zu erwägen, welche Auskünfte und Stellungnahmen er im parlamentarischen Meinungsbildungsprozess benötigt, um in Erfüllung seiner Verantwortung sicherzustellen, dass ein Gesetz auch unter Berücksichtigung der von ihm verfolgten legitimen politischen Zielsetzungen die Interessen der verschiedenen von der Neuregelung betroffenen Akteure bzw. aller Einwohner zu einem angemessenen Ausgleich bringt und auf diese Weise seinen (auch) grundrechtlichen Bindungen genügt (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Damit ist zugleich eine objektive Dimension des Art. 31 Abs. 1 LV verknüpft, aus der sich die Verpflichtung des Staates ergibt, für funktionsfähige Einrichtungen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen, denn nur auf diese Weise kann der Staat seiner Verantwortung für die Gewährleistung freier Wissenschaft gerecht werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 115; 136, 338, 362).

    Aus der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362), folgt schließlich im Hinblick auf den besonderen Charakter der Wissenschaft als grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung die Garantie für die in der Wissenschaft Tätigen, am Wissenschaftsbetrieb teilhaben zu können (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 f; 136, 338, 363).

    Auf diese Weise sollen wissenschaftsinadäquate Entscheidungen vermieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 114 ff; 127, 87, 115; 130, 263, 299 f; 136, 338, 363).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79, 116; 127, 87, 116 f; 136, 338, 363) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen die Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Wissenschaftsrelevant sind zudem alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338, 364 m. w. Nachw.).

    Der Gesetzgeber muss zur Wahrung seiner grundrechtlichen Bindungen vielmehr Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle in einer Weise ausbalancieren, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden und die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung ihre fachliche Kompetenz in die Organisation einbringen können (BVerfGE 136, 338, 363).

    Der Gesetzgeber muss vielmehr Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle in einer Weise ausbalancieren, dass Gefahren für die Freiheit von Forschung und Lehre vermieden werden und die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre fachliche Kompetenz durch ihre Vertretung in die Organisation einbringen können (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Das Recht, die Hochschulleitung ausschließlich selbst bestimmen zu können, umfasst die Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht (vgl. BVerfGE 111, 333, 365; 136, 338, 365).

    Dabei sind alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 136, 338, 364 m. w. Nachw.), wobei der Gesetzgeber die Art und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge frei gestalten kann, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (vgl. BVerfGE 127, 87, 116 f).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 136, 338, 365).

    Die Schaffung der "Schools" steht nicht im Widerspruch zu der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362).

    Insofern ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, und zwar mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 47, 327, 369; 122, 89, 107; 136, 338, 368).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Im Hinblick auf den nach Einleitung dieses Verfahrens ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015 (1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13, NVwZ 2015, 1370), der die Fusionsentscheidung und die Regelungen zur Parität innerhalb der einheitlichen Gruppe der Hochschullehrer gebilligt, die Bestellung eines Gründungsbeauftragten jedoch als Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz beurteilt hat, haben die Antragsteller darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren letztlich andere Maßstäbe als nach dem Grundgesetz Anwendung fänden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorschriften entschieden, dass sich Art. 5 Abs. 3 GG gerade keine gesonderten Beteiligungsrechte der Hochschulen, Fakultäten oder einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen entnehmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 56).

    Hinzu kommt, dass die besonderen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bei Eingriffen in die kommunale Selbstverwaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bestandteil des historisch gewachsenen Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG sind (vgl. BVerfGE 50, 50; 50, 195, 202; 86, 90, 107; dazu: Engels, Die Verfassungsgarantie kommunaler Selbstverwaltung, 2014, S. 277 f), während sich eine vergleichbare Kernbereichszuordnung für die Hochschulselbstverwaltung nicht ohne weiteres feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 59; StGH BW NVwZ 1982, 32, 33).

    d) Wollte man hingegen den Gesetzgeber in dem von den Antragstellern für richtig erachteten Sinne in weiterem Umfang an besondere verfahrensmäßige Vorgaben in Bezug auf Sachverhaltsermittlung, Begründung und Abwägung binden, wie sie beispielsweise aus dem Planungsrecht bekannt sind (für diesen Anknüpfungspunkt: Geis, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl., Art. 108 Rn. 24 a. E.), würde das Verfahren der Gesetzgebung, an dem die Antragsteller vorliegend ebenso wie die Hochschulen neben einer Vielzahl weiterer Akteure beteiligt waren (dazu eingehend BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 55-58), einem Verwaltungsverfahren angenähert werden, in dem der Raum für die für das Wesen der parlamentarischen Demokratie gerade typische politische Kompromissfindung ohne Not eingeengt und einer weitergehenden Verrechtlichung bei gleichzeitiger Ausdehnung der gerichtlichen Kontrollbefugnis Vorschub geleistet würde.

    e) Auch dass das Gesetz, bei dem es sich nicht um ein Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG handelt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 53), lediglich zwei Hochschulen betrifft, begründet aus rechtlicher Sicht keine gesteigerten Anhörungspflichten gegenüber den betroffenen Einrichtungen.

    ccc) Nicht vom Grundrechtsschutz der Wissenschaftsfreiheit umfasst ist hingegen die gesetzgeberische Entscheidung über die Errichtung und den Fortbestand einer konkreten wissenschaftlichen Einrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 63; BVerfGE 85, 360, 384 f; BayVerfGH NVwZ 2009, 177, 179; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 5 Abs. 3 Rn. 367, 381; Britz, in Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft) Rn. 82).

    Ohne an überkommene Organisationsformen gebunden zu sein, ist es damit Sache des Gesetzgebers, hochschulpolitische Strukturentscheidungen zu treffen, (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 65, m. w. Nachw.), sofern nur die dieser Gestaltungsfreiheit durch die individuelle Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 31 Abs. 1 LV gezogene Grenze gewahrt bleibt.

    Nimmt man hinzu, dass eine Garantie des Fortbestandes einer bestimmten Wissenschaftseinrichtung nicht gewährleistet ist, überschreitet die hochschulpolitische Strukturentscheidung des Gesetzgebers, die Universität Cottbus und die Fachhochschule zu einer neuen Universität zu fusionieren, nicht die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (so bereits BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 64 f).

    Soweit ein solches Ungleichgewicht bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2015 (1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13, juris, Rn. 68-75) gegeben gewesen sein mag, weil dem Gründungsbeauftragten zwar nicht durch das Gesetz selbst, wohl aber durch die vom Ministerium erlassene Vorläufige Grundordnung umfassende Befugnisse übertragen worden waren, ohne dass dem wegen des vorübergehenden Fehlens des zentralen Selbstverwaltungsorgans entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gegenübergestanden hätten, hat sich dies durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich geändert.

    Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 GG liegt insoweit nicht vor (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 76-85).

    Nicht anders liegt es im Hinblick auf die von den Antragstellern weiter thematisierte Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Parität zwischen Universitäts- und Fachhochschulprofessoren trotz unterschiedlicher Größenverhältnisse der Professorengruppen mit dem Gebot demokratischer Repräsentation der Teilgruppen vereinbar ist (hierzu wiederum BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 86-90).

    Zwar sind Fachhochschulprofessoren ebenfalls Träger der Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris Rn. 81), doch verfügen sie im Regelfall nicht über die für Entscheidungen über Habilitationen, die Berufung von Professoren in stärker theoriegeleiteten Fachgebieten und die Bewährung von Juniorprofessoren erforderliche Qualifikation.

    Das gilt jedoch nur insoweit, als zum einen der Zeitraum einer solchen übergangsweisen Geschäftsführung auf das unumgängliche Maß beschränkt wird und eine etwa notwendig gewordene Wiederholungswahl unverzüglich anberaumt wird und sich die Tätigkeit der Organe und Gremien zum anderen inhaltlich auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 46).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Aus der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362), folgt schließlich im Hinblick auf den besonderen Charakter der Wissenschaft als grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung die Garantie für die in der Wissenschaft Tätigen, am Wissenschaftsbetrieb teilhaben zu können (vgl. BVerfGE 35, 79, 115 f; 136, 338, 363).

    Auf diese Weise sollen wissenschaftsinadäquate Entscheidungen vermieden werden (vgl. BVerfGE 35, 79, 114 ff; 127, 87, 115; 130, 263, 299 f; 136, 338, 363).

    Er ist nicht an überkommene Modelle der Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79, 116; 127, 87, 116 f; 136, 338, 363) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen die Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten (vgl. BVerfGE 136, 338, 363).

    Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 127, 87, 116 ff).

    Dabei muss der Gesetzgeber die Rechte der Kollegialorgane umso stärker ausgestalten, je umfangreicher die dem Leitungsorgan eingeräumten Befugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87, 117f).

    (1) Art. 31 Abs. 1 LV fordert vom Gesetzgeber, wie schon wiederholt ausgeführt, dass er für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schafft, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 127, 87, 116 ff).

    Dabei sind alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur wissenschaftsrelevant (vgl. BVerfGE 136, 338, 364 m. w. Nachw.), wobei der Gesetzgeber die Art und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge frei gestalten kann, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (vgl. BVerfGE 127, 87, 116 f).

    Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333, 357 f; 127, 87, 118).

    Die Schaffung der "Schools" steht nicht im Widerspruch zu der objektiven Verpflichtung des Staates, für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs zu sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87, 114; 136, 338, 362).

    Der Gesetzgeber muss für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 127, 87, 116 ff).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Dieses Ermessen, das seinen Ausdruck darin findet, dass die Hochschulselbstverwaltung nur "im Rahmen der Gesetze" gewährleistet wird, findet seine Grenzen einerseits im Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 31 Abs. 1 LV, das der Gesetzgeber nicht durch Organisationsregeln strukturell gefährden darf (vgl. BVerfGE 111, 333, 355), andererseits aber auch in dem durch Art. 32 Abs. 1 LV selbst verbürgten Schutzgehalt der institutionellen Garantie.

    Das Recht, die Hochschulleitung ausschließlich selbst bestimmen zu können, umfasst die Wissenschaftsfreiheit jedoch nicht (vgl. BVerfGE 111, 333, 365; 136, 338, 365).

    Vielmehr ist die Besetzung der Hochschulleitung eine Kondominialangelegenheit von Hochschule und Staat, deren Wissenschaftsrelevanz dadurch Rechnung zu tragen ist, dass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss (vgl. BVerfGE 111, 333, 362 f).

    Anders als nach § 75 Abs. 2 Nr. 4 BbgHG a. F., der ein Vorschlagsrecht des Landeshochschulrates für Hochschulpräsidenten vorsah, für das im Findungsverfahren lediglich ein Benehmen mit den zuständigen Organen der Hochschule herzustellen war (vgl. dazu BVerfGE 111, 333, 363 f), entfällt hier die Beteiligung des Landeshochschulrates.

    Es steht dem Gesetzgeber frei, auf ein kooperatives Verfahren zu setzen (vgl. BVerfGE 111, 333, 364 f), das Einigungsdruck erzeugt.

    Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111, 333, 357 f; 127, 87, 118).

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f; 51, 369, 379; 55, 37, 68 f; 111, 333, 354).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Die Rechtsaufsicht, die Korrelat der Selbstverwaltung ist und zu deren Stärkung nur in besonderen Fällen eingreift (vgl. BVerfGE 6, 104, 118; 78, 331, 341, jeweils zum Kommunalrecht), ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihr Instrumentarium im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter größtmöglicher Schonung der vorrangigen Selbstverwaltung einsetzen darf.

    Dem genügt Art. 1 § 20 GNHL nicht, der der oberen Landesbehörde über die allgemein zulässige Rechtsaufsicht hinaus eine "Einmischungsaufsicht" (BVerfGE 78, 331, 342) über die Universität Cottbus-Senftenberg ermöglicht.

    Vielmehr handelt es sich um "eine Art Vormundschaft" (BVerfGE 78, 331, 342).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 26/96

    Beschwerdegegenstand; Staatszielbestimmung; Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Insofern kann zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1 LV auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wissenschaftsfreiheit zurückgegriffen werden (Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112; v. Brünneck, in: v. Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht für Brandenburg, S. 43; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 31 Rn. 1.2; Mitzner/Wolnicki, Forschungsfreiheit, S. 93, 99).

    Die Strukturvorgabe dient damit der gleichfalls grundrechtlich geschützten Berufsausbildungsfreiheit, die hier im Hinblick auf den Zugang zum Hochschulstudium in Art. 32 Abs. 3 LV und ansonsten in Art. 49 LV geschützt ist (vgl. Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 3/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) und setzt zudem den Auftrag aus Art. 32 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 LV um.

    Gleichzeitig ist die Frage, wer befugt sein soll, solche Prüfungen vorzunehmen, aber auch im Hinblick auf das der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG korrespondierende Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüfungskandidaten aus Art. 49 LV (vgl. dazu Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) von wesentlicher Bedeutung, denn es handelt sich insoweit um Berufszulassungsprüfungen (BVerwG DVBl 1994, 1351, 1353), die einen Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Berufswahl begründen und nur aufgrund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (vgl. BVerfGE 84, 34, 50).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Gleichzeitig ist die Frage, wer befugt sein soll, solche Prüfungen vorzunehmen, aber auch im Hinblick auf das der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG korrespondierende Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüfungskandidaten aus Art. 49 LV (vgl. dazu Beschluss vom 21. November 1996 - VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 106) von wesentlicher Bedeutung, denn es handelt sich insoweit um Berufszulassungsprüfungen (BVerwG DVBl 1994, 1351, 1353), die einen Eingriff in die grundrechtliche Freiheit der Berufswahl begründen und nur aufgrund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sind (vgl. BVerfGE 84, 34, 50).

    Weiter muss aber auch den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LV) Rechnung getragen werden, denn auch die Chancengleichheit der Berufsbewerber muss gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 84, 34, 50).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Das begründet grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 129, 1, 20).

    Dabei bedarf die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Grundes (vgl. BVerfGE 129, 1, 23).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15
    Insofern ist eine konkrete Abwägung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips geboten, und zwar mit dem Ziel, im Sinne praktischer Konkordanz jedem der miteinander im Widerstreit stehenden Verfassungsgüter zu möglichst weitgehender Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 47, 327, 369; 122, 89, 107; 136, 338, 368).

    Die Wissenschaftsfreiheit schützt nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79, 122, 128; 47, 327, 369 f; 51, 369, 379; 55, 37, 68 f; 111, 333, 354).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 25/13

    Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen; studentische Beteiligung an der

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2010 - StGH 6/09

    Landeshochschulgesetz bestätigt

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss;

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvR 1289/78

    Bremer Modell

  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2006 - 4 S 1957/04

    Normenkontrollverfahren - zur Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 3/13

    Wissenschaftsfreiheit; Selbstverwaltung der Hochschulen; Aussetzung des

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 3/93

    Eingliederung der Kreise Eisenhüttenstadt, Guben und Spremberg in die Landkreise

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Auflösungsgesetz

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 17/98

    Mit Rechtsweggarantie zu vereinbarende Zurückweisung eines asylrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2003 - 6 B 721/03

    Gründungsrektor der neuen Universität Duisburg-Essen kann bestellt werden

  • BVerwG, 25.04.1972 - I C 3.70
  • VG Dresden, 22.03.2006 - 5 K 2467/03
  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auch andere Landesverfassungsgerichte legen die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Garantien der Wissenschaftsfreiheit entsprechend aus (vgl. zu Art. 31 Abs. 1 BbgVerf: VerfG Bbg, Urteil vom 21.5.2016 - VfGBbg 51/15 -, Juris Rn. 172 und 186 ff.; zu Art. 108 BayVerf: BayVerfGH, Entscheidung vom 7.5.2008 - Vf. 19-VII-06 -, Juris Rn. 90).
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21

    Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit;

    Insoweit genügt der Antrag nicht dem - auch im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltenden - Begründungserfordernis, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg (Urteil vom 25. Mai 2016 ‌- VfGBbg 51/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 51/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22134
VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 51/15 (https://dejure.org/2016,22134)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 22.07.2016 - VfGBbg 51/15 (https://dejure.org/2016,22134)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - VfGBbg 51/15 (https://dejure.org/2016,22134)
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